Interne Meldestelle

Meldewege zu den üblichen Geschäftszeiten

SWL Ombudsmann

Rechtsanwalt Christian Heuking
Prinz-Georg-Straße 104
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211.44 03 57 70
E-Mail: heuking@hvc-strafrecht.de

Externe Meldestelle

Bundesamt für Justiz (BfJ)
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-6644

Kontakt:https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/Kontakt/Kontakt_node.html

Homepage:https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Hinweisgeberschutzgesetz

 


Informationen zu diesem Hinweisgebersystem
 

Dieses Hinweisgebersystem gilt für sämtliche Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Lindau (B). Diese beinhaltet folgende Gesellschaften - Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG, Telekommunikation Lindau (B) GmbH, Stadtverkehr Lindau (B) GmbH. Das Hinweisgebersystem bietet Ihnen die Möglichkeit, Gesetzes- und Regelverstöße sowie sonstiges Fehlverhalten von Angestellten oder Verantwortlichen der Unternehmensgruppe SWL zu melden. Mit Ihrem Hinweis können Sie uns helfen, Fehlverhalten schnell aufzudecken, abzustellen und so unsere Ziele und Werte zu bewahren.

Das Hinweisgebersystem kann von Mitarbeitern, aber auch Dritten wie Lieferanten oder Kunden genutzt werden, um Fehlverhalten oder Unregelmäßigkeiten zu melden. Sie können Ihre Meldung jederzeit abgeben. Bitte beachten Sie, dass nur solchen Hinweisen nachgegangen werden kann, die sich auf ein konkret beschriebenes Fehlverhalten beziehen.

Bitte beachten Sie, dass dieses Hinweisgebersystem nicht für Kundenbeschwerden z.B. die Produkt- oder Servicequalität betreffend gedacht ist.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Kundenservice. Eingaben, die offensichtlich diskreditierenden oder beleidigenden Inhalte haben, werden nicht näher bearbeitet; sie können zum Schutz der Betroffenen an die Staatsanwaltschaft weitergleitet werden.

Ihr Hinweis oder Ihre Anfrage erreicht direkt den SWL Ombudsmann, der den Sachverhalt vertraulich prüft und dem dargestellten Verstoß erforderlichenfalls nachgeht