Abrechnung Strom

§ 21 und 27 Abs. 1 StromNEV:
Die geltenden Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte und individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV finden Sie hier.

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Vorgaben des §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

Zum Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, etc.)

Regelung ab 01.01.2024 - Neuanlagen

Zum 01.01.2024 sind für steuerbare Verbrauchseinrichtungen neue Regelungen in Kraft. Ziel ist die Sicherstellung der Netzstabilität und die optimale Nutzung der Netzkapazitäten. So können in kürzerer Zeit mehr Anlagen ans Netz gebracht werden.

 

Welche Anlagen sind betroffen?

Anlagen mit einer Leistung von >4,2 kW, die am Niederspannungsnetz angeschlossen werden, gelten als sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Diese sind:

  • Private Ladeeinrichtungen (Ladesäulen, Wallboxen, mobile Ladeeinrichtungen)
  • Wärmepumpen
  • Klimageräte (Anlagen zur Raumkühlung)
  • Speicher mit Netzbezug

Übrigens: Neue Nachtspeicherheizungen und hier nicht aufgezählte Geräte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

 

Wen betrifft die Neuregelung?

Diese Regelung ist verpflichtend für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Für Bestandsanlagen (Inbetriebsetzung vor dem 01.01.2024) besteht aktuell noch kein Handlungsbedarf. Hier sieht die Bundesnetzagentur eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 vor.

Ein seitens des Betreibers, freiwillig vorgezogener Wechsel von Bestandsanlagen in die neue Regelung ist bis zum 31.12.2025 möglich.

 

Wann und wie darf gesteuert werden?

Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.

Eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW muss gewährleistet werden

 

Wie erfolgt die Abrechnung der Anlage?

Durch die verpflichtende Steuerbarkeit Ihrer Anlage gibt es Änderungen im Bereich der Netzentgelte, sodass Sie nun die Auswahl an folgenden Modulen haben:

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Gemeinsame Messung des Haushaltsverbrauchs mit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Standardmodul, dieses Modul findet Anwendung, sollten Sie keine explizite Entscheidung treffen

Jährliche Reduzierung des zu zahlenden Netzentgelts von 80,00 € brutto, zzgl. einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie

 

Modul 2 (60%-ige Reduktion auf Netzentgelt, keine Erstattung des Grundpreises)

Separate Messung des Verbrauchs Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Grundpreis = Kosten für das intelligente Messsystem und die Steuerbox

 

Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte):

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Voraussetzung hierfür ist eine intelligente Messeinrichtung. Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.

Modul 3 muss von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden, da hierzu die Digitalisierung in der Niederspannung weiter fortgeschritten sein muss.

 

Welche Pflichten habe ich als Betreiber?

Nachdem Sie sich mit Ihrem Installateur über die konkrete Maßnahme abgestimmt haben, gilt es einige Dinge zu beachten.

Welches der Entgeltmodule möchte ich künftig in Anspruch nehmen?
Wie erfolgt die Ansteuerung der Verbraucher? (Direkt oder über ein sogenanntes Energie-Management-System?)
Darüber hinaus ist die Umsetzung des Steuerbefehls bis zu Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. dem Energie-Management-System erforderlich. Der netzwirksame Leistungsbezug darf im Steuerungsfall nicht überschritten werden.

Bitte veranlassen Sie als Betreiber der Anlage, dass die technischen Einrichtungen für das Mess- und Steuerungskonzept eingebaut werden und jederzeit technisch betriebsbereit sind.

 

Pflichten des Netzbetreibers

Die Stadtwerke Lindau (B) ist dazu verpflichtet, sämtliche steuerungsrelevante Daten zu dokumentieren und über eine gemeinsame Internetplattform, auf der relevante Angaben zu vergangenen Steuerungseingriffen einsehbar sind zu veröffentlichen.

Der Netzbereich, in dem sich Ihre Anlage befindet, ist für Sie als Betreiber nachvollziehbar.

Die Darstellung dieser Daten erfolgt spätestens ab dem 01.03.2025.

 

Vereinbarungspflicht

Zukünftig gilt:

Ohne eine Vereinbarung nach §14a nach dem 31.12.2023 ist kein Anschluss und Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich (Kontrahierungszwang).


 

Regelung bis 31.12.2023 - Bestandsanlagen

Für Bestandsanlagen (Inbetriebsetzung vor dem 01.01.2024) besteht aktuell noch kein Handlungsbedarf. Hier sieht die Bundesnetzagentur eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 vor.

Ein seitens des Betreibers, freiwillig vorgezogener Wechsel von Bestandsanlagen in die neue Regelung ab 01.01,2024 ist bis zum 31.12.2025 über eine Mitteilung durch Ihren Elektriker möglich. Ein Wechsel in die Regelung vor 01.01.2024 ist dann nicht mehr möglich.

Der Strombezug dieser Verbrauchseinrichtungen erfolgt ausschließlich über einen gesonderten Zählpunkt. Für die Steuerung dieser Verbrauchseinrichtung sind entsprechende technische Einrichtungen nach Vorgabe des Netzbetreibers vorzusehen.

Die Unterbrechung bzw. Reduzierung dieser Verbrauchseinrichtungen verhindert eine Netzüberlastung und kann bei kritischen Netzzuständen zur Stabilität im Stromnetz beitragen.

 

Wärmepumpen, CA-Lager, Geräte zur Heizung und Kühlung:
Die Unterbrechung kann je Tag höchstens sechs Stunden betragen, wobei die einzelne Sperrzeit maximal zwei Stunden andauert. Die anschließende Freigabezeit ist mindestens so lange wie die vorhergehende Sperrzeit. Diese Unterbrechungszeiten müssen bei der Dimensionierung der Anlage(n) berücksichtigt werden.

Ladepunkt für E- Mobilität:
Die Leistungsreduzierung (derzeit 50 Prozent) kann täglich mehrfach erfolgen, jedoch maximal nur bis zu zwölf Stunden am Tag. Bei Anlagen mit einer Summenbemessungsleistung über 12 kW ist eine Steuerungs- oder Regulierungseinrichtung erforderlich. Hierdurch kann in kritischen Netzzuständen die Ladeleistung auf "Null" reduziert werden, um die Stabilität des Stromnetzes aufrecht zu erhalten.

Hochlastzeitfenster für 2025 auf Basis Lastgangdaten Januar 2023 - Dezember 2023

Spannungsebene der Entnahmestelle Frühling Sommer Herbst Winter
  März - Mai
Beginn             Ende
Juni - August
Beginn             Ende
Sept. - November
Beginn             Ende
Dez. - Februar
Beginn             Ende
Mittelspannung kein Zeitfenster kein Zeitfenster 10:30             13:00 11:00             12:00
Umspannung MS/NS kein Zeitfenster kein Zeitfenster 10:45             13:00
16:30             19:15
16:30             19:15
Niederspannung kein Zeitfenster kein Zeitfenster 10:45             13:00
16:30             19:15

11:30             12:30
16:30             19:30

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.

 

Hochlastzeitfenster für 2024 auf Basis Lastgangdaten Januar 2022 - Dezember 2022

Spannungsebene der Entnahmestelle Frühling Sommer Herbst Winter
  März - Mai
Beginn             Ende
Juni - August
Beginn             Ende
Sept. - November
Beginn             Ende
Dez. - Februar
Beginn             Ende
Mittelspannung kein Zeitfenster kein Zeitfenster kein Zeitfenster 09:15             12:15
Umspannung MS/NS kein Zeitfenster kein Zeitfenster kein Zeitfenster 11:15             12:30
17:00             19:15
Niederspannung kein Zeitfenster kein Zeitfenster kein Zeitfenster

11:15             13:00
17:00             19:00

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.

 

Für die Abrechnung der Netzumlagen des Jahres 2023 findet erstmalig das neue Netzumlagensystem des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) „Gesetze im Internet“ Anwendung.

 

I. Betroffene Netzumlagen und Privilegierungstatbestände nach EnFG

Das EnFG regelt hauptsächlich die Abwicklung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage, findet hinsichtlich einzelner Privilegierungstatbestände aber auch auf die § 19 StromNEV-Umlage Anwendung.

Gemäß § 21 Abs. 1 bis Abs. 6 EnFG ist die Pflicht zur Zahlung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage im Fall der Netzentnahme

  • zum Zwecke der Zwischenspeicherung in bidirektionalen Stromspeichern
  • zum Einsatz in bidirektionalen Ladesäulen
  • zur Erzeugung von Speichergas sowie
  • zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste

auf null reduziert. Über den Verweis in § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV sollen diese Privilegierungen ebenfalls für die § 19 StromNEV-Umlage Anwendung finden.

Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage sieht das EnFG unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus weitere Privilegierungen in folgenden Fällen vor:

  • Elektrisch betriebene Wärmepumpe (§ 22 EnFG)
  • Verstromung von Kuppelgasen (§ 23 EnFG)
  • Erzeugung von grünem Wasserstoff (§ 25 EnFG)

Eine Begrenzung der Umlagen kann darüber hinaus weiterhin in den Fällen der besonderen Ausgleichregelung (BesAR) nach den §§ 29 ff. EnFG für stromkostenintensive Unternehmen, Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und Landstromanlagen beantragt werden.

Speziell für die Begrenzung in der BesAR sieht § 67 Abs. 1 EnFG eine gesonderte Übergangsregel vor. Danach konnten Begrenzungsbescheide nach den Vorgaben des EnFG erstmalig bis zum 30.06.2023 für das Jahr 2024 beantragt werden. Die neuen nach EnFG für BesAR-Unternehmen vorgesehenen Meldepflichten sind daher erstmals im kommenden Jahr für die Abrechnung des Jahres 2024 anzuwenden.

 

II. Netznutzer als Mitteilungsverpflichteter

Zur Geltendmachung der Privilegierungstatbestände des EnFG treffen nicht mehr den Letztverbraucher, sondern den Netznutzer gegenüber dem Netzbetreiber verschiedene Mitteilungspflichten. Letztverbraucher der sog. privilegierten Letztverbrauchergruppen B und C sind nur noch hinsichtlich der § 19 StromNEV-Umlage in der Pflicht, ihrem zuständigen Netzbetreiber bis 31.03. den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom zu melden. 

Der vom EnFG in die Pflicht genommene Netznutzer ist nach § 2 Nr. 8 EnFG:

„derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist“.

Im Regelfall der All-Inclusive-Belieferung ist demnach der Lieferant Netznutzer i. S. d. EnFG und damit zur Einhaltung der Meldepflichten des § 52 EnFG verpflichtet. Nur in den besonderen Fällen, in denen Letztverbraucher mit dem Netzbetreiber einen eigenen Netznutzungsvertrag geschlossen haben (sog. separate Netznutzung), werden diese selbst als Netznutzer angesehen.

Künftig kann daher eine Abstimmung zwischen Letztverbraucher und Stromlieferant erforderlich sein, damit der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen abgeben kann. Für den Fall, dass die nach § 52 EnFG erforderlichen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen werden, sieht § 53 EnFG als Sanktion eine Erhöhung der Umlagenpflicht um 20 Prozent bzw. die Belastung mit der vollen Umlagenpflicht vor.

 

III. Mitteilungsgegenstände und -fristen

§ 52 EnFG sieht für Netznutzer zwei Meldepflichten vor.

Mitteilung der Basisangaben bis zum 28.02. -> Formularvorlage zum Download

Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EnFG müssen Netznutzer gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mitteilen, ob und auf welcher Grundlage für eine bestimmte Entnahmestelle einer der o. g. Privilegierungstatbestände vorliegt bzw. etwaige diesbezügliche Änderungen. Diese Mitteilung hat unverzüglich bzw. nach § 53 Abs. 2 EnFG spätestens bis zum 28.02. des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Andernfalls erhöht sich die Umlagenpflicht für das gesamte Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte.

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 EnFG müssen Netznutzer dem zuständigen Netzbetreiber überdies mitteilen, ob es sich bei dem Letztverbraucher, für den das Vorliegen des Privilegierungstatbestands mitgeteilt wird, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) handelt oder ob gegen diesen offene Rückforderungsansprüche aufgrund einer Beihilfe-Entscheidung der EU-Kommission bestehen bzw. ob es etwaige diesbezügliche Änderungen gegeben hat. Diese Mitteilung hat gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnFG unverzüglich zu erfolgen, andernfalls erhöht sich die Umlagenpflicht für das gesamte Kalenderjahr auf 100 Prozent.

Für die Mitteilung der Basisangaben gilt, dass diese nicht erfolgen muss, soweit die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind (§ 52 Abs. 1 Satz 2 EnFG).

Mitteilung der privilegierten Netzentnahmemenge bis zum 31.03. -> Formularvorlage zum Download

Um die Verringerung der Netzumlagen in Anspruch nehmen zu können, müssen Netznutzer dem verantwortlichen Netzbetreiber nach § 52 Abs. 2 EnFG zudem mitteilen, an welchen Entnahmestellen, für welche Letztverbraucher und aus welchem Grund im vergangenen Jahr verringerte Netzumlagen angefallen sind, sowie die im vergangenen Jahr entnommenen Strommengen. Diese Mitteilung muss spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Andernfalls erhöht sich die Umlagenpflicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG für das gesamte Kalenderjahr auf 100 Prozent.

 

IV. Mitteilungsempfänger

Unverändert bleibt auch nach der Übertragung der Vorschriften zur besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) in das EnFG die Zuständigkeitsverteilung zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern. So erfolgt die Abwicklung der Privilegierungen für BesAR-Unternehmen weiterhin unmittelbar zwischen Netznutzer bzw. Letztverbraucher und Übertragungsnetzbetreiber, während der Verteilernetzbetreiber für die Abwicklung der übrigen Privilegierungen zuständig ist.

Einen Sonderfall bilden – wie bereits im KWKG-Regime – Schienenbahnen und inzwischen auch Verkehrsunternehmen mit E-Bussen im Linienverkehr mit begrenzten Verbrauchsstellen in den Netzen mehrerer Netzbetreiber. Diese können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber müssen unverzüglich informiert werden. Erfolgt die Erklärung bis zum 30.06. eines Jahres, wechselt die Zuständigkeit ab dem darauffolgenden Jahr vom Verteiler- zum Übertragungsnetzbetreiber.

 

V. Beihilferechtlicher Vorbehalt

Bitte beachten Sie, dass die Privilegierungstatbestände des EnFG – mit Ausnahme der Privilegierung von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr gemäß § 38 EnFG – nach § 68 EnFG unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gestellt wurden. Die EU-Kommission hat in ihrer am 12.01.2024 veröffentlichten Entscheidung nur die Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen in Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 - 3 und § 67 EnFG als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar erklärt und ausdrücklich betont, dass die übrigen aus Sicht der EU-Kommission genehmigungsbedürftigen Normen des EnFG von dieser Entscheidung nicht umfasst sind. Mit der am 01.02.2024 veröffentlichen Entscheidung hat die EU-Kommission zudem die Privilegierung für Schienenbahnen nach § 37 EnFG genehmigt.

Bereits am 24.01.2024 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass weder die Förderung nach KWKG 2020 noch die in § 27 Abs. 1 KWKG 2020 vorgesehene Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller eine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV darstellt. Zwar dürfte diese Entscheidung auch auf das Umlagensystem nach dem EnFG übertragbar sein. Da das Urteil aber noch nicht rechtskräftig ist, ist derzeit noch unklar, ob der beihilferechtliche Vorbehalt in § 68 EnFG gänzlich entfällt.

Dies hat zur Folge, dass für im Kalenderjahr 2023 nach EnFG begründete, aber bislang noch nicht von der EU-Kommission genehmigte Privilegierungen grundsätzlich nicht gewährt werden können, auch wenn alle Voraussetzungen für diese erfüllt werden. Zunächst werden bei Einhaltung der Mitteilungspflichten daher nur die Privilegierungen für Schienenbahnen und E-Busse gewährt und alle übrigen Netzentnahmen des Jahres 2023 mit den vollen Umlagen abgerechnet. Nach Klärung der beihilferechtlichen Rechtslage dürften diese Privilegierungen jedoch nachträglich gewährt werden können. Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Einhaltung aller Mitteilungspflichten, die unabhängig von dem Vorliegen oder Erfordernis einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission bestehen.

Hoch- und Niedertarifzeiten: Die Hoch- und Niedertarifzeiten werden vom jeweiligen örtlichen Netzbetreiber festgelegt bzw. geändert. Die Tarifschaltzeiten können vom Netzbetreiber mit angemessener Vorankündigung geändert werden. Die Tarifschaltzeiten im Netzgebiet der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG sind nachfolgend aufgeführt: (für Zweitarifzähler - gilt auch für Speicherheizungen)

Niedertarifzeiten: täglich 22:00 bis 06:00 Uhr.

§ 12 ABS. 3 SATZ 3 STROMNZV:

Ergebnisse der Differenzbilanzierung
Die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG befinden sich in der österreichischen Regelzone APG (Austrian Power Grid). Verantwortlich für die Bilanzgruppe ist die illwerke vkw AG.

Die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG ermitteln nach der endgültigen Erhebung der abrechnungsrelevanten Messwerte und Daten die Mehr-/Mindermengen für Lastprofilkunden in Form eines 2. Clearings nach dem österreichischen Bilanzierungssystem.
Dies wird durch den österreichischen Bilanzkoordinator APCS abgewickelt und direkt an die Bilanzgruppe verrechnet.

Es gelten die Marktregeln gemäß Beschluss BK6-06-009 der Bundesnetzagentur sowie der Mitteilungen der Bundesnetzagentur zur Umsetzung eines Beschlusses.
Des weiteren sind für Bilanzierungs- und Clearingsangelegenheiten die „Sonstigen Marktregeln“ Kapitel 6 und Kapitel 10, veröffentlicht auf der Homepage der e-control.at, zu beachten.

 

§ 13 ABS. 3 SATZ 5 STROMNZV:

Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Aufgrund der Anwendung des österreichischen „Clearing 2“–Verfahrens sind einheitliche Preise für Jahresmehr- und Jahresmindermengen nicht relevant für die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG.