Grundzuständiger Messstellenbetreiber | gMSB (mMe/iMSys)

Das zum 02. September 2016 in Kraft getretene Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt ab dem Jahr 2017 die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit moderner Messeinrichtungen (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMSys) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber.


Gemäß § 45 Abs. 3 MsbG sind grundzuständige Messstellenbetreiber dazu verpflichtet, die Wahrnehmung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen bei der Bundesnetzagentur bis zum 30.06.2017 anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sind die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG am 13.06.2017 nachgekommen.


Für den Einbau gelten gesetzlich vorgeschriebene, gestaffelte Preisobergrenzen, die sich am Jahresverbrauch respektive. der installierten Leistung für dezentrale Erzeugungsanlagen orientieren.


Weitere Informationen zum Rollout finden sie hier:

Informationspflicht des gMSB

Messstellenverträge

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht gemäß § 9 den Abschluss eines Messstellenvertrages für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme vor. Mit dem Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems erfolgt künftig die Abrechnung der Messentgelte an den Stromlieferanten des Anschlussnutzers oder den Anschlussnutzer.

Von der Bundesnetzagentur wurden Festlegungen zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens veröffentlicht. Die Stadtwerke Lindau GmbH & Co. KG veröffentlicht nachfolgend ihre den aktuellen Vorgaben entsprechenden Vertragsunterlagen sowie die Anlagen für die Messung und den Messstellenbetrieb.

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Der Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 2 MsbG, ausgestaltet als Rahmenvertrag, basiert im Wesentlichen auf dem BDEW Mustervertrag.

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