Wichtige Hinweise und Gesetze

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG regelt unter anderen den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung schrittweise bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren. Dafür sind im Gesetz die Zwischenschritte Erhöhung auf 35 Prozent bis zum Jahr 2020, auf 50 Prozent bis zum Jahr 2030 und auf 65 Prozent bis zum Jahr 2040 geregelt.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, "Abwärme", Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Des Weiteren regelt es die Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.
Unter Kraft-Wärme-Kopplung versteht man die gleichzeitige Umwandlung des eingesetzten Energieträgers in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage, z.B. Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle. Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erhöht die Ausnutzung von eingesetzten Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der z.B. über die Turbine-Generator-Einheit nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Nutzwärme abgeführt wird. Wärmenetze im Sinne des KWKG sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann.

Die Clearingstelle EEG klärt Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Hierzu bieten wir verschiedene Verfahren für die Beteiligten, vornehmlich Anlagenbetreiber/innen und Netzbetreiber, an. Verschaffen Sie sich gern zunächst einen Überblick über die Informationen auf unserer Internetpräsenz und kontaktieren Sie uns, wenn noch Fragen offen sind.

MITTEILUNGS- UND VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß § 77 EEG 2017 ist gemäß § 77 EEG 2021 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber um die veröffentlichten Daten einzusehen.

§ 77 Information der Öffentlichkeit

(1)    Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:

die Angaben nach den §§ 70 bis 74a einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und

einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 74a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres. Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.


(+++ § 77: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 77: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)